allgemeine Informationen

Hier möchte ich, auch für mich, Informationen über Simson Fahrzeuge sammeln, die ich regelmäßig, oft, mal gebraucht habe, brauchen werde. Ich hätte diese Informationen gern offen und zentral, damit sie jederzeit verfügbar sind, und nicht in irgendeinen Memberbereich verloren gehen. Sollte einmal Etwas dabei sein, was ich ggf. falsch oder auch falsch verlinkt habe, dann macht mich bitte hiermit darauf aufmerksam. Ich werde immer die Quellen aufzeigen, dass immer bekannt ist, wo die Informationen her sind, und in wie weit es angepasst wurde. Solltet Ihr der Urheber der Information sein, dann müsst ihr für Euch wissen ob sie bleiben sollen. In so einem Fall seid bitte so fair und sprecht mich an, schreibt mir gern. Bitte die ersten Male ohne Anwalt, Danke.

Natürlich kann es kommen, dass der Link zur Quelle verwaist ist. Dann ist die Quelle nicht mehr verfügbar, aber die Informationen hoffentlich hier noch einzusehbar sein.

weiterführende Information

Wer darf mit den Simsonfahrzeugen fahren. Hier sind es im Schwerpunkt die 2-3 rädrigen Simson-Fahrzeuge.

Übersicht:


Auszug der Internetseite des ADAC zu dem speziellen Thema

Jugendliche in ganz Deutschland können den Roller-Führerschein der Klasse AM mit 15 machen. Für welche Fahrzeuge er gilt und welche Einschränkungen es gibt.

Wer auf dem Land selbstständig zur Schule oder in den nächsten Ort kommen will und noch kein Auto fahren darf, hat mit einem eigenen Roller oder Moped viel mehr Möglichkeiten. Umso besser, dass das Mindestalter für den dafür nötigen Führerschein vor ein paar Jahren von 16 auf 15 gesenkt wurde. Führerschein AM mit Schlüsselziffer 195

Wer die Fahrerlaubnis der Klasse AM bereits mit 15 erwirbt, dem wird zusätzlich zur Klasse AM die Schlüsselziffer 195 in den Führerschein eingetragen. Die Schlüsselziffer 195 bedeutet, dass die Fahrerlaubnis der Klasse AM mit der Auflage erteilt wurde, dass diese bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Deutschland gilt. Fahrten ins Ausland sind damit verboten!

ADAC-Homepage (Stand:11.10.2024)


Fahrerlaubnisklasse (FEK) "B" - Pkw

Voraussetzung: mind. 18 Jahre alt (Begleitendes Fahren 17 Jahre)

Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM und L

Führerscheinklasse BFührerscheinklasse B umfasst alle Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (letzteres ehemals Klasse BE). In dieser Klasse ist auch das Fahren eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird, erlaubt.
[...]

Auszug LAPID.DE (Stand:14.10.2024)


Wichtiges für die Fahrzeuge mit 60km/h Höhstgeschwindigkeit

Grundlage

Gemäß den Bestimmungen des Einigungsvertrages in Verbindung mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 76 Nr. 8 lit c) wird, ein Fahrzeug, welches bis zum 28. Februar 1992, auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erstmals in den Verkehr gekommenes Kleinkrafträd oder Fahrrad mit Hilsmotor, im Sinne der Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betrachtet. Für diese Fahrzeuge ist eine Höchstgeschwindigkeit (Vmax) von 60km/h zulässig, da diese nach Recht der Deutschen Demokratischen Repüublik (DDR) im Inland zulässig war.

ABER!

Fahrzeuge, die nach der obrigen Ausnahme aufgezeigt wurden, jedoch nach dem 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr genommen wurden, sowie Kleinkrafträder des neuen Rechts, die nach dem 31. Dezember 2001 in den Verkehr genommen wurden, dürfen nur die maximale Höschstgeschwindig (Vmax) von 50 km/h (bis 31. Dezember 2001) bzw. 45 km/h (nach 31. Dezember 2001) haben, um rechtskomform zu sein. Das gilt dann natürlich auch für Fahrzeuge aus der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Ebenfalls in der Höhstgeschwindigkeit begrenzt, sind Fahrzeuge aus Ungarn, Polen, usw.. Diese beträgt in der Regel 50 km/h.

Es gilt eine 10%ig Abweichung, welches die "abgelesene" Höchstgeschwindigkeit von 66km/h

Im Anhängerbetrieb ist eine Geschwindigkeit von maximal 40 km/h zulässig (Anhänger muss mit 40-km/h-Schild gekennzeichnet sein und über Rück- bzw. Bremslicht verfügen). Die maximale Anhängelast beträgt 60 kg.

Gesetze im Internet - Fahrerlaubnisverordnung


Es handelt sich hierbei nicht um eine rechtliche Beratung o.ä..

Alle Symbole, (Marken)namen, Typenbezeichnungen und Logos dienen der genaueren Beschreibung.